Statuten
Statuten des Vereins:
Österreichisches Orchideenschutz Netzwerk
§ 1. Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen – „Österreichisches Orchideenschutz Netzwerk“ – oder kurz ÖON.
2. Er hat seinen Sitz in Höflein an der Donau in Niederösterreich und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Selbstständige aber mit dem Hauptverein eng kooperierende Landesgruppen des Vereins sind in Zukunft vorgesehen.
§ 2. Zweck und Ziele des Vereins
a) Das ÖON hat sich den Schutz und die Erhaltung der in Österreich heimischen Orchideen zum Ziel gesetzt. Er erfüllt ausschließlich gemeinnützige Aufgaben, und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
b) Die Erreichung der Ziele des Vereins bedingt die Kenntnis, Bewahrung, Pflege und Förderung aller Habitats in Österreich und gegebenenfalls auch die Rehabilitation degenerierter Flächen und die Schaffung neuer Standorte.
c) Die außerordentliche Wichtigkeit des Schutzes von Orchideen – stellvertretend auch für andere Arten - und ihrer Standorte kann im Rahmen aller derzeitigen Bestrebungen zur Erhaltung der Biodiversität durch nationale, europäische und globale politische und politisch unabhängige Organisationen kaum genügend hervorgehoben werden. Das ÖON versteht sich als Teil eines weltweiten Netzes von Naturliebhabern und anderen einschlägigen Organisationen. Eines der ersten Ziele ist die Erstellung eines Österreichischen Netzwerkes zum Schutz der Orchideen.
d) Zur Durchsetzung der Ziele des Vereins sind folgende Aktivitäten vorgesehen:
Vorrangiges Projekt des ÖON ist das Monitoring Österreichischer Orchideen – kurz ÖOM genannt. Es geht zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren um die Beobachtung der Bestandesentwicklung von Orchideen auf ausgewählten Standorten in allen Ländern Österreichs. Die Daten werden nach wissenschaftlichen Vorgaben und Kriterien ausgewertet.
Die Monitoring-Ergebnisse sollten durch eigene und von anderen erstellte Kartierungsdaten und Standortsammlungen, sowie historische Daten ergänzt und in einer umfassenden Datenbank gespeichert werden.
Für die Erreichung der Vereinsziele werden so viele Laien- und professionelle Orchideen-Kenner eingesetzt wie möglich. Kooperation mit anderen naturverbundenen NGOs in Österreich und anderen Ländern Europas – insbesondere in Deutschland und der Schweiz - werden angestrebt.
Das ÖON bekennt sich zu den Grundsätzen des Artenschutz-Abkommens von Rio de Janeiro (1992) (UN), von Biosphärenparks (UNESCO), Nationalparks (IUCN) und der Natura 2000 (EU).
Kooperation mit staatlichen Institutionen, so wie z.B. mit Naturhistorischen Museen aber auch den Österreichischen Bundesforsten werden die Bemühungen des Vereins verstärken.
Für die Dokumentation und Verbreitung der Arbeiten des Vereins sind regelmäßig erscheinende Mitteilungsblätter und Bücherpublikationen geplant sowie eine eigene Website. Multimedia-Präsentationen werden ein weiteres Mittel der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sein.
Regelmäßige Konferenzen, Seminare, Exkursionen und andere Veranstaltungen sollen Kommunikation und Diskussion auch mit nicht zum Verein gehörigen Personengruppen fördern.
Für die Durchsetzung der Überzeugungen und die Verbreitung der Ergebnisse werden gezielt PR-Maßnahmen eingesetzt und auch die Medien involviert. Schwerpunkte der Öffentlichkeitsarbeit betreffen auch Schulen und die Erziehung Erwachsener.
Der Verein strebt die enge Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, Universitäten und Forschungseinrichtungen an, um die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeiten über die Biologie der Orchideen und über ökologische Zusammenhänge bei Planungen und Aktivitäten sinnvoll einzusetzen.
Der Verein plant politisch relevante Kooperationen mit einschlägigen Institutionen und Politikern von Bund und Ländern Österreichs. Das betrifft insbesondere das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft des Bundes und alle Abteilungen der Landesregierungen, die in irgendeiner relevanten Weise mit Umwelt- und Naturschutz zu tun haben. Das ÖON wird die Regierungsvertreter in die genannten Ziele betreffenden Angelegenheiten aktiv unterstützen.
Der Verein plant, einen Einfluß auf Politik und Gesetzgebung, die für den Natur- und Artenschutz in Österreich zuständig ist, geltend zu machen.
§ 3. Aufbringung der Mittel
a) Freiwillige Mitgliedsbeiträge. Die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen in der Zukunft ist möglich und wird durch die Mitglieder mehrheitlich bestimmt werden, sobald dies erwünscht ist.
b) Einkünfte aus: Veranstaltungen (Eintritt, Konferenzgebühren, Unkostenbeiträge), Sammlungen, dem Vertrieb von Druckwerken, Multimedia-Produktionen u.a.
c) Schenkungen.
d) Staatliche und andere Subventionen.
e) Die Vereinsmittel werden auf einem eigens dafür einzurichtenden Bank-Girokonto deponiert, das für den Vorstand zugänglich ist.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
Eine Unterscheidung von Mitgliedschaften ist nicht geplant.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede physische Person, die beim ÖOM aktiv und/ oder beratend mitmacht, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Mitglieder können auch alle weiteren physischen und juridischen Personen werden, die sich mit den Gedanken und Zielen des Vereins verbunden fühlen.
3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Verweigerung eines Aufnahmeantrages muß nicht begründet werden.
4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaften werden erst mit der Etablierung des Vereins wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliegschaft endet:
1. durch den Tod, bei juridischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
2. durch den freiwilligen Austritt. Dieser kann jederzeit erfolgen und muß dem Vorstand gegenüber schriftlich bekannt gegeben werden;
3. durch Ausschluß gemäß eines Beschluß des Vorstandes wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens. Dagegen ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
a) Alle Mitglieder des ÖON haben Anspruch auf sämtliche aus der Vereinstätigkeit entspringenden Vorteile und Vergünstigungen. Bei allen Projekten, bei denen sie im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Vereins tätig sind, haben sie das Recht auf volle Unterstützung durch den Vorstand und andere Vereinsmitglieder. Sie haben ebenfalls das Mitspracherecht bei allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
b) Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
c) Die Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung.
d) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Das inkludiert auch die Vorlage des geprüften Rechnungsabschlusses bei Anwesenheit der Rechnungsprüfer.
e) Jedes Mitglied hat das Recht, die aktive Mitarbeit im Vorstand zu beantragen. Der Generalversammlung entscheidet mehrheitlich darüber.
f) Jedes Mitglied erhält bei Erwerb der Mitgliedschaft die Statuten.
g) Jedes Mitglied des ÖON vertritt die Grundsätze des Vereins und bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen zur Förderung und Erreichung der Ziele des ÖON beizutragen.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (Generalversammlung);
2. der Vorstand;
3. das Schiedsgericht;
4. ein Fachbeirat;
5. die Rechnungsprüfer (mindestens zwei).
§ 9. Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
a) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins bezw. aus Delegierten von zu schaffenden Landesgruppen.
b) Eine ordentliche Mitliederversammung findet alle 2 bis 4 Jahre auf Beschluß des Vorstandes statt.
c) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
c) Die Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung 28 Tage vor dem Termin schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) einzuberufen. Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einlangen.
d) Eine ordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlußfähig.
e) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen Präsident oder Präsidentin oder bei seiner Verhinderung deren Stellvertreter/in.
f) Die Beschlüsse – außer zur Statutenänderung und Vereinsauflösung - werden durch einfacheStimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenabgabe zu vorher bekannten Tagesordnungspunkten ist bei begründeter Nicht-Teilnahme schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) oder durch (schriftlich) bevollmächtigte Mitglieder zulässig.
g) Beschlüsse zur Änderung der Statuten und zur Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben, gültigen Stimmen.
§ 10. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes; Wiederwahl ist zulässig.
2. Wahl der Rechnungsprüfer;
3. Genehmigung des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes;
4. Statutenänderungen;
5. Entscheidung über vorgebrachte Anträge;
6. Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge und deren Höhe;
7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
8. Vereinsauflösung.
§ 11. Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus: Präsident/in (Obmann/Obfrau) und Stellvertreter/in, Geschäftsführer/in (Schriftführer/in) und Stellvertreter/in, Finanzreferent/in (Kassier/in) und Stellvertreter/in. Der Vorstand kann um sechs oder mehr Mitglieder (Beisitzer) ergänzt werden.
b) Die Gründungsmitglieder des Vereins repräsentieren einen ersten provisorischen Vorstand. Ab der ersten Generalversammlung, die spätestens ein Jahr nach der Vereinsgründung stattfinden sollte, wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt.
c) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt mindestens zwei, längstens aber vier Jahre.
d) Der Ersatz von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern wird durch den Vorstand durch Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit bei der jeweils folgenden Generalversammlung geregelt. Jedes der Vereinsmitglieder kann sich für einen freigewordenen Posten oder grundsätzlich für eine aktive Mitarbeit im Vorstand bewerben. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines seiner gewählten Mitglieder durch ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Genehmigung dafür ist bei der nächsten Generalversammlung einzuholen.
e) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooption auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen, die die Neuwahl eines Vorstandes veranlaßt. Sind die Rechnungsprüfer handlungsunfähig, haben die Mitglieder das Recht, umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, sofern sie 10% aller Mitglieder repräsentieren.
f) Der Vorstand wird vom Präsidenten oder der Präsidentin oder bei Verhinderung von deren Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen.
g) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens vier der Vorstandsmitglieder, einschließlich des/der Präsidenten/in oder dessen/deren Stellvertreter/in. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in.
h) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt entweder durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung oder Rücktritt.
i) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder der Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
I) Vorstandsmitglieder können jederzeit dem Vorstand schriftlich ihren Rücktritt erklären. Tritt der gesamte Vorstand zurück, hat dieser das Rücktrittsansuchen an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung oder der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgaben des Vorstandes
Zum Wirkungsbereich des Vorstandes gehören:
1. Einrichtung eines geeigneten, vereinsgerechten Rechnungswesens mit Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben, Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses, Verwaltung des Vereinsvermögens;
2. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
3. Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Durchführung der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse;
5. Bechlußfassung aller dringenden den Verein betreffenden Angelegenheiten.
§ 13. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
1. Der/die Präsident/in (Obmann/Obfrau) vertritt den Verein nach außen und fertigt alle wichtigen Schriftstücke zusammen mit dem/der Geschäftsführer/in oder bei finanziell verpflichtendem Inhalt zusammen mit dem/der Finanzreferenten/in. Dem/der Präsidenten/in obliegt die Einberufung und Leitung aller Vorstandsitzungen, der Generalversammlung und die Durchführung aller gefaßten Beschlüsse.
2. Der/die Präsidentenstellvertreter/in vertritt den/die Präsidenten/in in kollegialer Weise.
3. Dem/der Geschäftsführer/in (Schriftführer) obliegt die Erledigung des gesamten Schriftverkehrs, insbesondere die Abfassung von Schriftstücken, Protokollen etc. Er/sie hat den Tätigkeitsbericht des Vorstandes in der Generalversammlung zu erstatten.
4. Schriftliche Ausfertigungen, einschließlich rechtsgeschäftlicher Bevollmächtgungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von Präsident/in und Schriftführer/in oder in finanziellen Angelegenheiten von Kassier/in.
5. Dem/der Finanzreferenten/in (Kassier/in) obliegt die gesamte Geldgebarung und enstsprechende Buchführung, so wie die Präsentation des Rechnungsberichts vor der Generalversammlung.
6. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle von Präsident/in, Schriftführer/in, Kassier/in deren Stellvertreter/in.
§ 14. Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung des ÖON wählt zwei unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer für die Dauer von mindestens zwei oder längstens vier Jahre. Sie dürfen außer der Generalversammmlung keinem anderen Organ des Vereins angehören.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des ordnungsgemäßen Finanzgebarens und der statutengerechten Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand muß den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorlegen und alle notwendigen Auskünfte erteilen.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 15. Fachbeirat
Das ÖON sieht auch einen Fachbeirat kompetenter Experten und einflußreicher Persönlichkeiten vor, die den Verein bei den Entscheidungsfindungen unterstützen. Die Mitgliedschaft im Fachbeirat wird vom Vorstand bestimmt. Es hat jedes Mitglied des Vorstandes das Recht einen oder mehrere Fachbeiräte vorzuschlagen. Die Ernennung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ein Fachbeirat muß nicht Mitglied des Vereins sein. Jedes Mitglied des Fachbeirates kann bei Vorstandsitzungen teilnehmen, hat aber bei Entscheidungen des Vorstandes kein Stimmrecht.
§ 16. Schiedsgericht
1. Streitbarkeiten innerhalb des Vereins werden durch ein vereinsinternes Schiedsgericht entschieden.
2. Jede Partei wählt aus den Mitgliedern zwei Schiedsrichter, die gewählten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, so entscheidet zwischen den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Vorsitzenden das Los. Das Schiedsgericht ist an bestimmte Verfahrensvorschriften nicht gebunden. Es faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder, welche sich nicht der Stimme enthalten dürfen, mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Vereins angehören – ausser der Generalversammlung -, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streits ist.
3. Das Schiedsgericht sollte spätestens vier Wochen nach Vorliegen des Streitfalles zusammentreten und diesen schlichten.
4. Das Schiedsgericht wird durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes einberufen. Es entscheidet endgültig.
§ 17. Vereinsauflösung
Bei einer freiwilligen Vereinsauflösung durch Beschluß der Generalversammlung ist eventuell nach Abdeckung aller Passiva vorhandenes Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Verwendungszweck zuzuführen, wie zum Beispiel der finanziellen Förderung einer anderen NGO mit ähnlichen Zielen. Für diese Aufgabe ist entweder der abtretende Vorstand oder ein durch die Generalversammlung bestimmer Liquidator zuständig.
Vereinsregisterauszug zum Stichtag 23.10.2006
Allgemeine Daten
Vereinsdaten
Organschaftliche Vertreter
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